Zum 24.11.2021 sind die 3G-Regeln für das Arbeitsleben in Kraft getreten. Die neuen 3G-Regeln gelten erstmals bis einschließlich dem 19.03.2022. Es stellt sich jedoch die Frage, was bedeutet die Einführung der 3G-Regeln für die Mitarbeiter genau?
1. Was beinhaltet die 3G-Regel genau und was müssen die Mitarbeiter dem Arbeitgeber nachweisen?
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen ab Betreten der Arbeitsstätte eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest vorlegen oder einen Impf- oder Genesenenausweis vorzeigen. Dies gilt grundsätzlich überall, wo ein Zusammentreffen mit Mitarbeitern oder anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist unabhängig davon, ob es zu einem direkten Körperkontakt kommt oder nicht. Nicht entscheidend ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen. Der Arbeitgeber kann somit durch sein Hausrecht bestimmen, dass ein Zutritt ohne Einhaltung der 3G-Regelung nicht gestattet wird.
In Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der oder die Beschäftigte die Arbeitsstätte betritt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises i.S. des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wahrzunehmen.
2. Muss der Mitarbeiter die Kosten der Tests selbst tragen?
Die Kosten für die Tests, die die Mitarbeiter zwecks Zutritt der Betriebsstätte erbringen, müssen die Mitarbeiter selbst tragen, es sei denn, die betrieblichen Regelungen schreiben etwas anderes vor. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung allen Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test anbieten und hierfür die Kosten tragen.
3. Darf der Arbeitgeber mich fragen, ob ich bereits geimpft wurde oder nicht?
Der Arbeitgeber darf dies tun, wenn er diese Nachfragen stellt, um die 3G-Pflicht einzuhalten. Seit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten der Beschäftigen einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Covid-19 Impfung verarbeiten, sofern es zur Erfüllung der 3G-Pflicht erforderlich ist.
4. Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber gegenüber ungeimpften Mitarbeitern ergreifen?
Grundsätzlich sind verschiedenen Optionen denkbar, denn bei einem Verstoß gegen die 3G-Regelung liegt mithin ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß vor.
Eine Abmahnung, wenn der Mitarbeiter sich weigert, die 3G-Regeln einzuhalten.
Dasselbe gilt für eine Kündigung, jedoch ist vorab regelmäßig eine Abmahnung erforderlich.
Denkbar wäre ebenfalls eine räumliche Trennung aller geimpften und ungeimpften Mitarbeiter oder eine Zugangsbeschränkung für ungeimpfte Mitarbeiter. Ein Zugangsverbot gegenüber ungeimpften Beschäftigten hätte diesen gegenüber zur Folge, dass diese Ihre Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte nicht erbringen können und mithin grundsätzlich der Lohnanspruch entfällt. Es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit – kein Lohn“.
5. Darf der Arbeitgeber von Ihnen verlangen, sich impfen zu lassen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach derzeitiger Rechtslage dies nicht verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden aktuell in besonderen Fällen diskutiert, wie z.B. bei Tätigkeiten in Krankenhäusern und Pflegeheimen, bei denen die Beschäftigten notwendigerweise und regelmäßig in (engen) Kontakt mit Personen kommen, die zu den Covid-19-Risikogruppen gehören.
6. Darf der Arbeitgeber die Einhaltung der 3G-Regel kontrollieren?
Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, die 3G-Regeln einzuhalten. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber zur Kontrolle der Beschäftigten ein negatives Testergebnis oder einen Impf- oder Genesenen-Nachweis beim Betreten der Arbeitsstätte verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regeln täglich zu überwachen, sonst droht ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € für den Arbeitgeber. Diese Strafe droht auch den Mitarbeitern, die ohne Einhaltung der 3G-Regelung eine Arbeitsstätte betreten.
Jasper Weitzel
Rechtsanwalt