Diese Frage musste durch das Arbeitsgericht Offenbach (Beschluss
vom 04.02.2021 - 4 Ga 1/21) in einem Eilverfahren beantwortet werden, das vom
Arbeitnehmer auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit betrieben wurde - jedoch
ohne Erfolg. Der Arbeitgeber verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt
zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen in einer Betriebsvereinbarung
vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße
die Anweisung zur Durchführung eines PCR-Tests gegen das Recht auf
Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch
die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig,
weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Offenbach diene die Weisung dem
Schutz der Gesundheit aller Arbeitnehmer. Mit ihr soll vermieden werden, dass
sich Mitarbeiter mit dem SARS-CoV-2 Virus im Betrieb anstecken. Der Arbeitgeber
hat gemäß § 618 Abs. 1 BGB
sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Die entsprechende
öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 3 Abs. 1
S. 1 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der
Arbeit beeinflussen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen.
Vor dem Hintergrund der massiven gesundheitlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist die Entscheidung richtig, da vor allem am Arbeitsplatz eine Ansteckung nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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