Dem Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (Urteil vom 11.02.2020 - 5
Ca 1397/20) lag zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in
der Toilette eingesperrt hat, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der
Toilettentür befreien konnte. Was war geschehen? Durch einen fiesen Trick erlangte
der Arbeitnehmer von außen den Schlüssel der Toilette, auf der sein Kollege
saß. Er schob ein Blatt unter der Toilettentür hindurch und stieß anschließend mit
einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, der sodann auf das
Blatt fiel. Der eingeschlossene Kollege konnte sich nur durch das Auftreten der
Toilettentür befreien. Das (wohl nur als Scherz) gemeinte Einschließen hatte
Konsequenzen. Denn der Arbeitnehmer wurde wegen einer schweren Verletzung
seiner arbeitsvertraglichen Pflichten fristlos gekündigt. Diese Kündigung ist
auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig. Denn der wichtige Kündigungsgrund
liegt darin, dass der Arbeitnehmer seinen Kollegen auf der Toilette einschloss
und ihm hierdurch zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten
Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubte. Zudem verursachte er
durch diese Aktion die Beschädigung der Toilettentür.
Scherze am Arbeitsplatz sind grundsätzlich erlaubt – sofern sie
eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Immer dann, wenn man
Persönlichkeitsrechte seiner Kollegen verletzt, muss man mit arbeitsrechtlichen
Konsequenzen rechnen.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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