Montag, 23. August 2021

Kollegen auf der Toilette einsperren? Keine gute Idee!


D
em Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (Urteil vom 11.02.2020 - 5 Ca 1397/20) lag zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette eingesperrt hat, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien konnte. Was war geschehen? Durch einen fiesen Trick erlangte der Arbeitnehmer von außen den Schlüssel der Toilette, auf der sein Kollege saß. Er schob ein Blatt unter der Toilettentür hindurch und stieß anschließend mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, der sodann auf das Blatt fiel. Der eingeschlossene Kollege konnte sich nur durch das Auftreten der Toilettentür befreien. Das (wohl nur als Scherz) gemeinte Einschließen hatte Konsequenzen. Denn der Arbeitnehmer wurde wegen einer schweren Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten fristlos gekündigt. Diese Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig. Denn der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass der Arbeitnehmer seinen Kollegen auf der Toilette einschloss und ihm hierdurch zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubte. Zudem verursachte er durch diese Aktion die Beschädigung der Toilettentür.

Scherze am Arbeitsplatz sind grundsätzlich erlaubt – sofern sie eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Immer dann, wenn man Persönlichkeitsrechte seiner Kollegen verletzt, muss man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen