Viele Arbeitnehmer
werden wegen häufigen Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankungen zu einem
Gespräch eingeladen, dem „BEM-Gespräch“ (betriebliches
Eingliederungsmanagement). Dieses dient dazu, die gesundheitlichen Probleme des
Arbeitnehmers zu erörtern und eine Lösung für die Zukunft zu finden und ist unmittelbarer
Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist daher auch
zu mehreren Gesprächen verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nach einem
abgeschlossenen bEM erneut erkrankt.
Dies hat das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 09.12.2020 (12 Sa 554/20) nunmehr bestätigt
und ausgeführt, dass der Arbeitgeber gemäß § 167 II SGB IX nach einem
durchgeführten bEM erneut ein bEM durchführen muss, wenn der Arbeitnehmer nach
Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines bEM ist
dabei der Tag "Null" für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr.
Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der
rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im
Jahreszeitraum lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ein entgegen der
rechtlichen Verpflichtung aus § 167 II SGB IX nicht erneut durchgeführten bEM
kann direkte Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung, also auf die
Beurteilung der Wirksamkeit, einer krankheitsbedingten Kündigung haben.
Dieser Entscheidung ist
zuzustimmen, da für den Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine
elementare Rolle spielt als Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten. Der
Arbeitnehmer muss sich vor allem in Krankheitsphasen auf die Unterstützung und
den Rückhalt des Arbeitgebers verlassen können, ohne mit einer Kündigung
rechnen zu müssen.
Jasper Weitzel
Rechtsanwalt