Az.: 14 Sa 1249/14 - Eine sittenwidrige Vergütungsabrede habe ein Arbeitgeber mit seinem Steuerfachgehilfen geschlossen, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm, nachdem der Steuerfachgehilfe bei dem Arbeitgeber ausgeschieden und dann eine Vergütungszahlung aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung verlangte. Diese besagte, dass der Steuerfachgehilfe neben seinem monatlichen Festgehalt zudem 30 Prozent der Rechnungsbeträge erhalten sollte, die seine Mandanten an den Arbeitgeber gezahlt haben.
Das Landesarbeitsgericht Hamm erkannte die Vereinbarung insoweit für rechtsunwirksam, als dass die Zahlung dieses leistungsabhängigen Lohns nicht von der Zahlungsmoral einzelner Mandanten abhängen dürfte.
Dies sei sittenwidrig. Im Übrigen behalte die Abrede allerdings ihre Wirksamkeit. Glück für den ehemaligen Arbeitnehmer. Bis auf einen kleinen Betrag konnte er den noch ausstehenden Betrag für sich gewinnen.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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