Az.: 10 Sa 456/10 - Schon der dringende Verdacht der Bestechlichkeit rechtfertigt die außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers. Dieses Urteil des LAG Rheinland-Pfalz erhielt der Kläger, der zuvor für ein Automobilunternehmen tätig war. Als Betriebsprüfer hatte er die Vertragshändler des Herstellers aufzusuchen und die Einhaltung der mit diesen vereinbarten Bestimmungen zu überprüfen. Einem Händler soll er angeboten haben, gegen ein Schweigegeld in Höhe von 15.000 Euro den Prüfbericht zu fälschen. Der Händler ging auf dieses Angebot jedoch nicht ein, sondern berichtete dies dem Arbeitgeber.
Folge: Fristlose Kündigung, obwohl der Prüfer die Vorwürfe abstritt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung dennoch bestätigt: Bestechliche Mitarbeiter handelten stets den Interessen ihrer Arbeitgeber zuwider. Der Vorwurf der Bestechlichkeit wiege so schwer, dass nicht erst die nachgewiesene Tat, sondern bereits der dringende Verdacht die außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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