Az.: 2 AZR 6/18 - Eine wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen ausgesprochene Kündigung eines Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn sie nicht das letzte Mittel darstellt, sondern unverhältnismäßig ist. Nachdem bereits das zuständige Arbeitsgericht, als auch das Hessische Landesarbeitsgericht dies so bewertet hatten, entschied ebenso das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer ohne die vorherige Durchführung eines betrieblichen Widereingliederungsmanagements durch den Arbeitgeber wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen gekündigt worden war.
Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement hier mildere Mittel hätte aufzeigen können. Auch wurden vom Arbeitgeber eine Nutzlosigkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens und die fehlende Vermeidbarkeit künftiger Fehlzeiten nicht ausreichend dargetan.
Folge: Die Kündigung ist unwirksam
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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