Az.: 4 Sa 329/19 - Das Landesarbeitsgericht Köln hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer wegen privater Nutzung des Internets und des E-Mailsystems fristlos gekündigt werden darf. Und erteilte darauf eine klare Antwort.
Was war geschehen?
Der Arbeitnehmer bekam zur ausschließlich dienstlichen Nutzung einen Laptop von seinem Arbeitgeber gestellt. Er erklärte sich mittels Unterschrift einverstanden, dass er die ihm überlassenen Arbeitsmittel ausschließlich zu geschäftlichen Vorgängen nutzen würde. Der Arbeitgeber fand schließlich nach einigen Monaten heraus, dass der Arbeitnehmer bereits über mehrere Monate seinen Laptop zur privaten Internetnutzung sowie das dienstliche E-Mailsystem zum Versenden privater Nachrichten genutzt hatte und kündigte kurzerhand außerordentlich fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung und ersuchte damit das Gericht um rechtliche Überprüfung der Kündigung.
Das LAG Köln hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, es sei ein Fall des exzessiven privaten Surfens und privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit gegeben. Nach Auffassung des Gerichts lag demnach ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Dieser sei sowohl in der äußerst umfangreichen Nutzung des Internets zu sehen wie auch in der Tatsache, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit agierte, es handele es sich somit auch um Arbeitszeitbetrug.
Zukünftig wird sich der Arbeitnehmer wohl genau überlegen, ob er während seiner Arbeitszeit noch privat im Internet surft oder E-Mails schreibt.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen