Freitag, 21. Februar 2020
Al Capone versteht keinen Spaß
Az.: 13 Sa 957/15 – Es ist wieder soweit… Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und versetzt vielerorts die Mitarbeiter sowie Betriebe in einen Ausnahmezustand. So auch im vorliegenden Fall, mit dem sich anschließend das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit den Folgen beschäftigen durfte.
An Weiberfastnacht kommt ein Mitarbeiter verkleidet als „Al Capone“ zur betriebsinternen Faschingsfeier. Im Verlauf der Feier versuchten immer wieder seine Kollegen, dem Mitarbeiter die Krawatte abzuschneiden, weshalb der Mitarbeiter schließlich in eine Auseinandersetzung mit seinen Kollegen geriet und mit dem Fuß nach einem Kollegen trat. Anschließend nahm er sich eine 0,2 L Altbierglas und goss den Inhalt seinem Kollegen über den Kopf und schlug diesem das leere Glas in das Gesicht. Der angegriffene Kollege erlitt dabei starke Schnittverletzungen im Kopfbereich.
Der Arbeitgeber kündigte kurzerhand das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Auch das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als wirksam an. Das äußerst aggressive Verhalten des Klägers rechtfertige die außerordentliche Kündigung im vorliegenden Fall. Gerade weil sich der Kläger auf einer Betriebsfeier innerhalb betrieblicher Räume im Beisein seiner Kollegen befunden habe, sei der Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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