Freitag, 20. Dezember 2019
Kündigung wegen Kritik in YouTube-Video?
Az.: 2 AZR 505/13 - Dem Arbeitgeber ging das eindeutig zu weit - er setzte den kritischen Mitarbeiter fristlos vor die Tür, weil er sich geschäftsschädigend verhalten habe.
Öffentliche Kritik eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber kann durch die Meinungsfreiheit geschützt sein. Eine Kündigung wäre dann nicht möglich. Ob die Äußerung von Kritik allerdings von der Meinungsfreiheit gedeckt wird, hängt immer vom Einzelfall ab.
Der Streit ging durch drei Instanzen. Glück im Pech: Der Mitarbeiter bekam am Ende Recht. Das Bundesarbeitsgericht kassierte die Kündigung wieder ein, weil die Vorwürfe in dem Video nicht so schwerwiegend seien. Wissentlich geschäftsschädigende Äußerungen könnten zwar grundsätzlich zur Kündigung führen, eine sachliche Kritik im Vorfeld einer Betriebsratswahl sei aber erlaubt, meinten die Richter.
Der Mann hat also noch einmal Glück gehabt, wiederholen sollte er solche Aktionen in Zukunft aber besser nicht.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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