Freitag, 6. Dezember 2019
Muss ich meinen Chef grüßen?
Az.: 9 (7) Sa 657/05 - Im folgenden Fall war der Leiter eines Maschinenbaubetriebes seinem Mitarbeiter zweimal außerhalb des Betriebsgeländes begegnet. Der Angestellte ignorierte beide Male den Gruß des Chefs. Das fand der gar nicht gut, fühlte sich auf den Schlips getreten und kündigte den Arbeitnehmer kurzer Hand. Er war der Meinung, dass die Gruß-Verweigerung mangelnder Respekt sowie eine Beleidigung und damit einen Kündigungsgrund darstelle.
Grundsätzlich kann ein Verhalten außerhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten nur in seltenen Fällen einen Kündigungsgrund darstellen. Das Gericht (LAG Köln) stellte fest, dass die Verweigerung des Grußes eine vorübergehende Verstimmung gewesen sei. Dies könne nicht dazu führen, eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Es oblag dem Arbeitgeber, dem Kläger beispielsweise im Rahmen eines Personalgespräches zu verdeutlichen, dass die Wahrung der üblichen Umgangsformen von ihm erwartet werde, andernfalls das Arbeitsverhältnis gefährdet sein könne.
Der Kläger überlegte sich sicherlich, ob er nicht vielleicht doch zukünftig mal lieber den Gruß erwiderte.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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