Az.: 3 Sa 731/09 – Wenn ein Job nicht reicht und noch ein zweiter her muss, braucht ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Genehmigung seines Arbeitgebers dafür. In unserem nächsten Fall geht es um die Genehmigung(spflicht) einer Nebentätigkeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Hauptberuflich war die Arbeitnehmerin Postzustellerin, nebenberuflich teilte sie Zeitungen aus. Als der Arbeitgeber ihr den Nebenjob untersagte, weil es sich dabei um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit handeln solle, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit einzuklagen – und bekam Recht.
Das LAG München verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Nebentätigkeit zu genehmigen. Diese weise keinen unmittelbaren Wettbewerbsbezug auf, weil etwa die Kundengewinnung nicht zu den Aufgaben einer Zeitungszustellerin gehöre, sodass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt seien.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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