Mittwoch, 24. Juli 2019
Kein Schmerzensgeld für Trennungs-Mail
Az.: 3 Sa 333/11 - Was als Personalgespräch begann, endete mit einer Kündigung. Der Arbeitgeber teilte seinem Marketingleiter kurzerhand mit, dass man sich von ihm trennen wolle. Den bereits vorformulierten Aufhebungsvertrag wollte der Marketingleiter dann aber doch nicht unterzeichnen.
Trotzdem lies der Arbeitgeber bereits am nächsten Tag im Intranet verkünden, dass man sich wegen unterschiedlicher Auffassungen auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verständigen werde. Der Arbeitnehmer sah sich hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Erfolglos, wie das Landesarbeitsgericht München urteilte. Durch die interne Mitteilung werde der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er sei insbesondere auch nicht unter Druck gesetzt worden, da lediglich die Absicht zu einer Trennung kommuniziert wurde.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 19. Juli 2019
Kündigung ins Blaue
Az.: 9 Sa 308/11 - Der Produktionsleiter fiel schon länger als Schwachstelle auf. Also wurde ihm ordentlich gekündigt – wegen seines fehlendem Leistungswillens und -vermögen.
Da hatte der Arbeitgeber aber die Rechnung ohne das LAG Rheinland-Pfalz gemacht. Die Richter kassierten die Kündigung mangels Abmahnung beziehungsweise fehlender Beweise für die Minderleistung wieder ein.
Es sei keinesfalls ausreichend, pauschal zu behaupten, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Vielmehr müsse der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die seine Behauptung stützen, so lautete das Urteil des Gerichts. Dies ist dem Arbeitgeber wohl nicht im ausreichenden Maße gelungen.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Freitag, 12. Juli 2019
Einen einzigen Job wegstrukturieren gilt nicht
Az.:2 Sa 707/10 - Zack, da war der „Vice President Sales“ eines IT-Unternehmens seinen Job los.
Seine Hierarchieebene unterhalb des Vorstands war weggefallen und der Vorstand selbst wollte sich jetzt um seine Aufgaben kümmern. So nicht, urteilten die Richter des LAG Berlin und erklärten die betriebsbedingte Kündigung für unwirksam. Die sei sogar missbräuchlich, denn alleiniger Inhalt der Umstrukturierung sei der Wegfall der Position des „Vice President Sales“ gewesen.
Wenn eine Umstrukturierung aber nur darauf abzielt, dass ein bestimmter Arbeitsplatz wegfallen soll, dann müsse der Arbeitgeber erklären, inwiefern das Beschäftigungsbedürfnis tatsächlich weggefallen ist. Das konnte er im vorliegenden Fall aber nicht und scheiterte aufgrund dessen.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 5. Juli 2019
Zweitjob zulässig
Az.: 3 Sa 731/09 – Wenn ein Job nicht reicht und noch ein zweiter her muss, braucht ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Genehmigung seines Arbeitgebers dafür. In unserem nächsten Fall geht es um die Genehmigung(spflicht) einer Nebentätigkeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Hauptberuflich war die Arbeitnehmerin Postzustellerin, nebenberuflich teilte sie Zeitungen aus. Als der Arbeitgeber ihr den Nebenjob untersagte, weil es sich dabei um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit handeln solle, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit einzuklagen – und bekam Recht.
Das LAG München verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Nebentätigkeit zu genehmigen. Diese weise keinen unmittelbaren Wettbewerbsbezug auf, weil etwa die Kundengewinnung nicht zu den Aufgaben einer Zeitungszustellerin gehöre, sodass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt seien.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Hauptberuflich war die Arbeitnehmerin Postzustellerin, nebenberuflich teilte sie Zeitungen aus. Als der Arbeitgeber ihr den Nebenjob untersagte, weil es sich dabei um eine verbotene Wettbewerbstätigkeit handeln solle, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit einzuklagen – und bekam Recht.
Das LAG München verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Nebentätigkeit zu genehmigen. Diese weise keinen unmittelbaren Wettbewerbsbezug auf, weil etwa die Kundengewinnung nicht zu den Aufgaben einer Zeitungszustellerin gehöre, sodass die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt seien.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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