Az.: 9 Sa 1581/10 - Wie so häufig gegen Ende des Winters geht auch derzeit wieder eine heftige Grippewelle durchs Land. Auch im vorliegenden Fall hatte ein Arzt einen Arbeitnehmer wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben. Während seiner Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer jedoch beim Trainieren im Fitnessstudio gesehen worden. Der Chef fühlte sich veräppelt und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Das LAG Köln war jedoch anderer Ansicht. Generell habe die ärztliche Bescheinigung starke Beweiskraft. Wer ein ärztliches Attest in Zweifel ziehen möchte, muss die Umstände darlegen und beweisen, die gegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Es sei dann zu prüfen, ob diese Umstände so gravierend und ein starkes Indiz dafür seien, dass die Krankheit nur vorgetäuscht sein könnte.
Der Arbeitnehmer habe im konkreten Fall aber nur an einem grippalen Infekt gelitten und im Fitnessstudio lediglich leichte Nackenübungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Dies sei sogar zur Genesung geeignet gewesen. Das Gericht erkannte somit kein Indiz für eine vorgetäuschte Krankheit bei dem Arbeitnehmer.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 22. Februar 2019
Montag, 18. Februar 2019
Kündigung nach Stromklau
Az.: 3 Sa 408/11 - Arbeitgeber können sehr kreativ sein, wenn es ums Kündigen geht. Das zeigt der Fall eines Anwalts, der seinen Rechtsanwaltsfachangestellten fristlos rausschmiss, weil der seinen elektrischen Rasierapparat in der Kanzlei aufgeladen hatte. Der Anwalt fühlte sich geprellt und nannte das „Stromunterschlagung“.
Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete den Vorfall etwas anders und nannte das eine „Lappalie“ und sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung. Auch der zweite Vorwurf, dass der Mitarbeiter einmal eine Stunde vor Dienstschluss gegangen sei, reichte den Richtern nicht.
Trotzdem endete das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung, denn die Anwaltskanzlei war ein sogenannter Kleinbetrieb, in dem es keinen Kündigungsschutz gibt. Die Streithähne hatten ursprünglich in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Den brachte der Anwalt aber durch Anfechtung wegen Täuschung zu Fall, weil sein ehemaliger Angestellter in den Vergleichsgesprächen in der Gerichtsverhandlung falsche Angaben gemacht hatte.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete den Vorfall etwas anders und nannte das eine „Lappalie“ und sah keinen wichtigen Grund für eine Kündigung. Auch der zweite Vorwurf, dass der Mitarbeiter einmal eine Stunde vor Dienstschluss gegangen sei, reichte den Richtern nicht.
Trotzdem endete das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung, denn die Anwaltskanzlei war ein sogenannter Kleinbetrieb, in dem es keinen Kündigungsschutz gibt. Die Streithähne hatten ursprünglich in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen. Den brachte der Anwalt aber durch Anfechtung wegen Täuschung zu Fall, weil sein ehemaliger Angestellter in den Vergleichsgesprächen in der Gerichtsverhandlung falsche Angaben gemacht hatte.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Freitag, 8. Februar 2019
Auf die Toilette? - So oft Sie müssen!
Az.: 6 Ca 3846/09 - Das Arbeitsgericht Köln hatte sich in einem Verfahren damit zu beschäftigen, ob eine Gehaltskürzung aufgrund von häufigen Toilettengängen zu rechtfertigen sei.
Ein Arbeitgeber hatte schon länger den Verdacht, dass einer seiner angestellten Rechtsanwälte sehr häufig die Toilette aufsuchte und es auch sonst nicht so genau mit seiner vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nahm. Um diesem Verdacht nachzugehen, ließ er die Toilettengänge des Anwaltes über einen Zeitraum von ca. drei Wochen zeitlich dokumentieren. Dabei kam heraus, dass der angestellte Anwalt während des dokumentierten Zeitraumes 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Zu viel für den Arbeitgeber. Kurzer Hand zog er dem Anwalt das „zu viel“ gezahlte Entgelt von seinem Monatslohn sowohl rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch hochgerechnet für die Zukunft ab.
Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und klagte die nicht gezahlte Lohndifferenz ein. Und zwar mit Recht!
Denn auch Toilettenzeit ist Arbeitszeit. Zudem habe der Anwalt nachvollziehbar vorgetragen, warum die Verweildauer auf der Toilette aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Damit durfte der Anwalt auch weiterhin fröhlich auf die Toilette gehen…
Nadja Kötter
Rechtsanwältin
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Ein Arbeitgeber hatte schon länger den Verdacht, dass einer seiner angestellten Rechtsanwälte sehr häufig die Toilette aufsuchte und es auch sonst nicht so genau mit seiner vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nahm. Um diesem Verdacht nachzugehen, ließ er die Toilettengänge des Anwaltes über einen Zeitraum von ca. drei Wochen zeitlich dokumentieren. Dabei kam heraus, dass der angestellte Anwalt während des dokumentierten Zeitraumes 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Zu viel für den Arbeitgeber. Kurzer Hand zog er dem Anwalt das „zu viel“ gezahlte Entgelt von seinem Monatslohn sowohl rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch hochgerechnet für die Zukunft ab.
Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und klagte die nicht gezahlte Lohndifferenz ein. Und zwar mit Recht!
Denn auch Toilettenzeit ist Arbeitszeit. Zudem habe der Anwalt nachvollziehbar vorgetragen, warum die Verweildauer auf der Toilette aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Damit durfte der Anwalt auch weiterhin fröhlich auf die Toilette gehen…
Nadja Kötter
Rechtsanwältin
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Freitag, 1. Februar 2019
Auch mal über den Chef schimpfen? – Ja, aber nur privat!
Az.: 11 Sa 266/07 - In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hatte sich das Gericht mal wieder mit einer Kündigung der besonderen Art zu beschäftigen.
Zum Fall: Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte gegenüber einer Arbeitskollegin in einem privaten Gespräch geäußert, dass sie genügend über ihren Chef wisse, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie ihr Wissen ausplaudere. Dies war dem Chef anschließend wohl zu Ohren gekommen und er kündigte die redselige Mitarbeiterin kurzerhand außerordentlich fristlos. Das sah die Mitarbeiterin gar nicht ein und erhob Kündigungsschutzklage.
In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht jedoch im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiterin auf diesem Wege ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Das Gericht wertete die Äußerung der Mitarbeiterin im rein privaten Rahmen als hinnehmbar. Solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei, gehen einen Arbeitgeber solche Gespräche nichts an.
Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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Zum Fall: Die Klägerin, Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte gegenüber einer Arbeitskollegin in einem privaten Gespräch geäußert, dass sie genügend über ihren Chef wisse, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie ihr Wissen ausplaudere. Dies war dem Chef anschließend wohl zu Ohren gekommen und er kündigte die redselige Mitarbeiterin kurzerhand außerordentlich fristlos. Das sah die Mitarbeiterin gar nicht ein und erhob Kündigungsschutzklage.
In zweiter Instanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers zwar grundsätzlich geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht jedoch im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiterin auf diesem Wege ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Das Gericht wertete die Äußerung der Mitarbeiterin im rein privaten Rahmen als hinnehmbar. Solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei, gehen einen Arbeitgeber solche Gespräche nichts an.
Vannesa Barth
Rechtsanwältin
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