Mittwoch, 15. Februar 2017
Über Smileys im Arbeitszeugnis
Mit einem Arbeitszeugnis der ganz besonderen Art hatte sich das Arbeitsgericht Kiel (Az. 5 Ca 80b/13) zu beschäftigen.
Ein Ergotherapeut hatte von seinem Arbeitgeber nach dreimaligen Korrekturwünschen nun endlich ein Arbeitszeugnis erhalten, mit welchem er sich auch grundsätzlich einverstanden erklärte. Jedoch ließ die äußere Form noch zu wünschen übrig, denn der Arbeitgeber unterzeichnete das Zeugnis mit seinem Namen inklusive einer feinen Raffinesse. In dem ersten Buchstaben des Namens befanden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Man hätte hierin einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln im Sinne eines traurigen Smileys erkennen können. Und genau dies erkannte auch der Kläger in seinem Zeugnis, der infolge seiner Erkenntnisse in einem Prozess die Erteilung eines neuen Arbeitszeugnisses geltend machte. Insbesondere sei die Form unzureichend und genüge nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß ausgestelltes Zeugnis. Mit dem versteckten negativen Smiley in der Unterschrift wolle der Beklagte den Kläger abschließend noch einmal schlecht darstellen, so der Kläger.
Der Beklagte berief sich im Prozess darauf, dass dies nun mal seine Unterschrift sei und er diese immer so ausführe. Der Beklagte räumte ein, dass er seine Unterschrift zwar wenig individuell, allerdings dennoch wiedererkennbar durchführe. Dass sich aus seiner Unterschrift ein Smiley erkennen lasse, der zudem auch noch traurig aussehe, sei so nicht beabsichtigt und des Weiteren unerheblich. Aus der Gestaltung einer Unterschrift sei in keiner Art ein Ausdruck von Missachtung oder Diskreditierung zu erkennen. Auch aus der Ablichtung seines Personalausweises ergebe sich, dass er immer mit einem Smiley unterschreibe. Ob dieser nun lache oder traurig schaue, liege nicht in seinem Ermessen.
Das Arbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass der Arbeitgeber mit einem „lachenden Smiley“ zu unterschreiben habe, so wie es die Unterschrift des Arbeitgebers in seinem Personalausweis eindeutig zu erkennen gebe. Der traurige Smiley könne einen negativen Eindruck erwecken und von potentiellen Arbeitgebern als ein Geheimzeichen verstanden werden. Daraus könne dem Kläger ein Nachteil in zukünftigen Bewerbungsgesprächen erwachsen und die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zusätzlich erschwert werden. Insbesondere dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine über den Wortlaut hinausgehende Aussage über den Arbeitnehmer treffe.
Der Smiley unter dem Arbeitszeugnis darf nun wieder lachen.
Nadja Kötter
Rechtsanwältin
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