Das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 290/21) hat sich in einer Entscheidung damit auseinander setzen müssen, ob eine fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wirksam war, der unbefugt die Privatkorrespondenz eines Vorgesetzten gelesen und weitergeleitet hat.
Die Beklagte ist Teil eines Kirchenkreises der
evangelischen Kirche und die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten seit
November 1997 zuletzt als Küsterin beschäftigt. Die Klägerin druckte eine
interne an eine Privatemailadresse geschickte E-Mail ihres Vorgesetzten aus,
kopierte sich im Übrigen im Emailkonto der Beklagten eine weitere E-Mail auf
einen USB-Stick und ließ diese Daten zunächst einem Gemeindemitglied und später
auch der Staatsanwaltschaft zukommen.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die
Entscheidung des Arbeitsgerichts und nahm an, dass ein „an sich“ geeigneter
Grund vorliegt, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt. Denn
die Klägerin hat rechtswidrig E-Mails geöffnet, die offensichtlich nicht für
sie bestimmt gewesen sind, hat diese gelesen, eine E-Mail ausgedruckt und den
Anhang einer Email, der offensichtlich nicht für sie bestimmt, sondern eine
private Datei gewesen ist, kopiert und die Kopie an Dritte auf einem USB-Stick
weitergegeben. Nach dieser Entscheidung kann die rechtswidrige
Datenverarbeitung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergeht, dazu
geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes „an sich“ einen
wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in
Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen unterliegen.
Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit
berechtigt gewesen, auf das Emailkonto der Beklagten zuzugreifen. Die
Berechtigung war aber nur auf den zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt. Soweit die Klägerin private
Emailanhänge geöffnet hat, hat sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Absenders, hier in Form des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme, verletzt. Auch das Ausdrucken und
Kopieren der E-Mails war rechtswidrig und somit an sich geeignet, einen
wichtigen Grund darzustellen. Die Klägerin hat durch die Weitergabe der
rechtswidrig erlangten Daten an Dritte den vorherigen Verstoß vertieft.
Das Landesarbeitsgericht urteilte weiter, dass die
Beklagte in diesem Fall bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Abmahnung oder
ordentliche Kündigung hätte aussprechen müssen.
Arbeitnehmer sollten in keinem Fall private
Unterlagen von Kollegen oder Vorgesetzten kopieren, speichern oder sonst in
einer Art verarbeiten. Dies kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen bis
hin zur fristlosen Kündigung.
Jasper Weitzel
Rechtsanwalt
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