Das LAG Schleswig-Holstein hat sich einem Urteil vom 18.01.2022 (1 Sa 159/21) mit der Zustellung einer Kündigung im Wege des Einwurf-Einschreibens rechtlich auseinandergesetzt.
In dem Verfahren ging es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
des Klägers und insoweit im Kern um die praxisrelevante Frage, ob dem Kläger
ein Kündigungsschreiben der Beklagten überhaupt zugegangen ist.
So adressierte die Beklagte ein Kündigungsschreiben mit
Wirkung zum 30.11.2020 an die Wohnanschrift des Klägers und gab es am
28.10.2020 als Einwurf-Einschreiben bei der Post auf. Am 29.10.2020 bestätigte
der Postmitarbeiter mit seiner Unterschrift diese Sendung „dem
Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die
Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ zu haben. Der Kläger wohnte
in einer Hochhausanlage mit 10 Stockwerken und ca. 80 Briefkästen. Der
Kläger hat behauptet, keine Kündigung erhalten zu haben. Er bestreite den
Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Briefkasten. Selbst wenn dies der
Fall gewesen sein sollte, könnten Unbefugte diesen Brief wieder dem Briefkasten
entnommen haben.
Das LAG sah es entgegen der Entscheidung des
Arbeitsgerichts als bewiesen an, dass die Beklagte die Kündigung zugestellt
habe.
Denn es spräche der Beweis des ersten Anscheins für den
Zugang des Schreibens beim Empfänger, wenn ein Kündigungseinschreiben per
Einwurf-Einschreiben übersendet wird und der Absender den Einlieferungsbeleg
und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des
Zustellers vorlegt.
Das LAG ließ den Einwand des Klägers, es bestehe die
Möglichkeit, dass das Kündigungsschreiben aus seinem Hausbriefkasten durch
einen Dritten entnommen worden sei, nicht zu.
Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für den
Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Es ist ihnen daher zu raten, die
Kündigung entweder per Boten zuzustellen oder persönlich auszuhändigen. Im Fall
des Einwurfes in den Briefkasten bietet es sich an, einen Zeugen mit
Inhaltskenntnis des Schreibens dabei zu haben.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht