Freitag, 30. Oktober 2020

Drum prüfe, wer sich ewig trenne - Hohe Hürden für krankheitsbedingte Kündigung


Az.: 2 AZR 6/18 - Eine wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen ausgesprochene Kündigung eines Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn sie nicht das letzte Mittel darstellt, sondern unverhältnismäßig ist. Nachdem bereits das zuständige Arbeitsgericht, als auch das Hessische Landesarbeitsgericht dies so bewertet hatten, entschied ebenso das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer ohne die vorherige Durchführung eines betrieblichen Widereingliederungsmanagements durch den Arbeitgeber wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen gekündigt worden war. 

Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement hier mildere Mittel hätte aufzeigen können. Auch wurden vom Arbeitgeber eine Nutzlosigkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens und die fehlende Vermeidbarkeit künftiger Fehlzeiten nicht ausreichend dargetan. 

Folge: Die Kündigung ist unwirksam


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Freitag, 9. Oktober 2020

Darf man wegen privaten Surfens gekündigt werden?


Az.: 4 Sa 329/19 - Das Landesarbeitsgericht Köln hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer wegen privater Nutzung des Internets und des E-Mailsystems fristlos gekündigt werden darf. Und erteilte darauf eine klare Antwort. 

Was war geschehen? 

Der Arbeitnehmer bekam zur ausschließlich dienstlichen Nutzung einen Laptop von seinem Arbeitgeber gestellt. Er erklärte sich mittels Unterschrift einverstanden, dass er die ihm überlassenen Arbeitsmittel ausschließlich zu geschäftlichen Vorgängen nutzen würde. Der Arbeitgeber fand schließlich nach einigen Monaten heraus, dass der Arbeitnehmer bereits über mehrere Monate seinen Laptop zur privaten Internetnutzung sowie das dienstliche E-Mailsystem zum Versenden privater Nachrichten genutzt hatte und kündigte kurzerhand außerordentlich fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung und ersuchte damit das Gericht um rechtliche Überprüfung der Kündigung.

Das LAG Köln hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, es sei ein Fall des exzessiven privaten Surfens und privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit gegeben. Nach Auffassung des Gerichts lag demnach ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Dieser sei sowohl in der äußerst umfangreichen Nutzung des Internets zu sehen wie auch in der Tatsache, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit agierte, es handele es sich somit auch um Arbeitszeitbetrug. 

Zukünftig wird sich der Arbeitnehmer wohl genau überlegen, ob er während seiner Arbeitszeit noch privat im Internet surft oder E-Mails schreibt.


Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht 

Freitag, 2. Oktober 2020

Man muss nicht alles teilen


Az.: 10 Sa 483/10 - Knapp 500 Euro Trinkgeld verdiente ein Kellner monatlich zu seinem geringen Festgehalt dazu. Dieses sollte nun aber auf Weisung des Arbeitgebers gesammelt und unter allen Mitarbeitern aufteilt werden. Entgegen der Anweisung kassierte der Kellner jedoch weiterhin sein Trinkgeld persönlich ab und teilte es nicht. 

Folge: zwei Abmahnungen, dann zwei fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen. Allesamt unwirksam urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Trinkgeld sei kein Arbeitsentgelt, weshalb der Arbeitgeber über die Verwendung auch nicht einseitig verfügen könne. Wer wie viel Trinkgeld erhält, entscheide letztlich der Kunde und dieser habe das Trinkgeld schließlich dem Kellner gegeben. 


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht