Mittwoch, 15. April 2020

Kündigung als Maßregelung unwirksam


19 Ca 215/10 - Ein Verpacker fragte mehrfach nach neuen Arbeitsschuhen. Der Arbeitgeber gab die aber nur alle zwei Jahre aus und reagierte bei jeder erneuten Frage dünnhäutig: Der Arbeitnehmer habe seine Schuhe privat selbst beschädigt, außerdem hetze er Kollegen auf.

Folge: Er solle das Büro verlassen, der Inhaber wolle ihn nicht mehr sehen. Zwei Tage später kam die Kündigung.

Zu Unrecht – wie das Arbeitsgericht Hamburg befand. Zwar beschäftige der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Mitarbeiter – einen Kündigungsgrund bräuchte er daher eigentlich nicht. Ausnahmsweise wäre die Kündigung aber auch im Kleinbetrieb wegen einer unzulässigen Maßregelung unwirksam. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise ein Recht ausübt. Verstößt eine Kündigung gegen das Maßregelungsverbot, ist sie unwirksam. Das Arbeitsgericht sah diese enge Verknüpfung wegen der zulässigen Frage nach neuen Arbeitsschuhen und der kurz darauf ausgesprochenen Kündigung. Ob es anschließend neue Schuhe gab, ist nicht bekannt.


Martin Müller
Fachwanwalt für Arbeitsrecht

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