Freitag, 10. Mai 2019

Der liebe Streit über Zeugnisformulierungen



Az.: 9 AZR 386/10 - Wie wunderbar man über Zeugnisse streiten kann, zeigt auch dieser Fall:

Ein Arbeitnehmer ärgerte sich über eine Formulierung in seinem Arbeitszeugnis. „Wir haben ihn als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ stand da, was man so oder so auslegen kann. Für den Arbeitnehmer trotzdem ein klarer Affront: Er war überzeugt, durch die Vergangenheitsform werde das in der Geschäftswelt eindeutig negativ verstanden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das in seinem Urteil jedoch anders und wies die Klage ab. Begründung: Mit der Formulierung „haben kennengelernt“ werde beim objektiven Leser nicht der Eindruck erweckt, dem Mitarbeiter werde in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigt. Gerade im Hinblick auf versteckte negative Formulierungen in Zeugnissen, sogenannte Zeugniscodes, holt das BAG mit dieser Entscheidung den Streit über Zeugnisse wieder auf den Boden der Tatsachen zurück, nämlich den Wortlaut.


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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