Freitag, 15. März 2019

Kündigung nach privater Trunkenheitsfahrt


Az.: 10 Sa 245/11 - Gerade in der letzten Zeit finden vermehrt polizeiliche Kontrollen bei Berufskraftfahrern statt, die nicht immer erfreulich ausfallen. So auch im vorliegenden Fall. 

Ein Berufskraftfahrer setzte sich in seiner Freizeit betrunken ans Steuer – und wurde dabei erwischt. Mit 1,36 Promille Alkohol im Blut. Führerschein weg – und den Job gleich hinterher, denn nun kündigte ihm auch sein Arbeitgeber. Zwar erhob der Fahrer Kündigungsschutzklage und entschuldigte sein Verhalten damit, dass er den Alkohol im Blut aufgrund einer Krankheit unterschätzt und inzwischen ja auch seine Fahrerlaubnis wieder habe.

Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgericht kannten jedoch kein Pardon: Alkohol am Steuer ab einer gewissen Promillehöhe ist eine Straftat (§316 Strafgesetzbuch). So sei auch das Fehlverhalten aus einer Privatfahrt dazu geeignet, das Vertrauen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu zerstören. Und wer als Berufskraftfahrer privat betrunken fährt, zerstört eben dadurch das Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit und diese ist wohl gerade bei dieser Berufsausübung wesentliche Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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