Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden (Urt. v. 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22) beschäftigt. Die Antwort ist klar: Ja! Denn wer sich (im vorliegenden Fall) über Ebay-Kleinanzeigen auf eine Stellenanzeige meldet, gilt als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Im Fall von Diskriminierungen müssen Arbeitgeber deshalb Entschädigungen zahlen.
So hat sich im vorliegenden Fall ein Mann auf eine Stellenzeige
bei dem Kleinanzeigendienst Ebay Kleinanzeigen, durch die dort mögliche
Chat-Funktion beworben. In der Stellenbeschreibung
hieß es: "Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine
Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung
mitbringen. …".
Das Unternehmen wollte den männlichen Bewerber
aber nicht und antworteten, dass sie "eine Dame als Sekretärin"
suchen würden. Der Mann hatte wegen dieser aus seiner Sicht diskriminierenden Ablehnung
drei Bruttomonatsgehälter als Entschädigung gefordert.
Das LAG entschied nun, dass ihm die
Entschädigung zusteht. Voraussetzung für einen Entschädigung sei, dass der Mann
als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelte, was
hier nach Auffassung des Gerichts der Fall sei. Denn es führt hierzu weiter
aus. dass wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, damit
rechnen muss, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion
bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von
Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des
Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse
lediglich identifizierbar sein, so das LAG.
Das
Unternehmen hatte zwar eingewandt, die Bewerbung sei rechtsmissbräuchlich,
allerdings sind an diese Annahme laut Gericht hohe Anforderungen
gestellt. Besondere Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch (AGG-Hopper:
Hierzu im nächsten Beitrag mehr) schließen könnten, konnte das Unternehmen
nicht darstellen.
Angesichts
des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat sei klar,
dass der Bewerber aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden sei.
Deshalb stehe ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von
drei Bruttomonatsgehältern zu.
Das AGG schützt die Bewerber auf einen Arbeitsplatz vor Diskriminierung bereits vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Dies ist auch richtig. Nichts desto trotz gibt es viele Bewerber, die gezielt nach rechtlich zu beanstandenden Ausschreibungen suchen oder gar nicht ernsthaft gewillt sind, den Job anzutreten, auf den sie sich beworben haben. Die Darlegungslast hierfür ist aber enorm hoch.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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