Az.: 4 Ga 18/20 - Nicht erst seit kurzem sind die Auswirkungen der Corona Pandemie auch bei den Arbeitsgerichten in Deutschland angekommen. Nicht nur zahlreiche damit in Verbindung stehende Kündigungen, sondern auch Konflikte in Zusammenhang mit dem Tragen einer Maske beschäftigen nun die Arbeitsgerichte. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte es jüngst mit einem Arbeitnehmer zu tun, der mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht einverstanden war.
Der als Verwaltungsmitarbeiter angestellte Kläger wehrte sich gegen die Weisung der Beklagten eine Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit zu tragen. Dafür legte der Kläger zwei Atteste vor, die ihn ohne Angabe von Gründen sowohl von der Maskenpflicht wie auch vom Tragen eines Gesichtsvisiers befreien sollten.
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren eine Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung, alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Klägers ab. Das Gericht stellte den Gesundheit-und Infektionsschutz aller Mitarbeiter über das einzelne Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung. Ebenso gab es wohl Zweifel an der rechtmäßigen Ausstellung der Atteste. Diese wiesen keine Begründung auf, weshalb der Kläger eine Maske nicht tragen könne. Auch einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem konkreten Fall.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht