LAG Hessen 9 Sa 1315/12 - Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte mal wieder einen kuriosen Fall zu entscheiden. In diesem übersah es tatsächliche eine Bankangestellte, die zur Überprüfung der Zahlungsbelege angestellt war, dass anstelle eines Betrages in Höhe von 62,40 EUR ein Betrag von 222.222.222,22 EUR angegeben wurde. Zuvor war ein weiterer Bankangestellter während eines Sekundenschlafes ausgerechnet auf die Taste „2“ geraten und hatte diese wohl länger gedrückt gehalten. Weder ihm noch der kontrollierenden Bankangestellten war der Fehler aufgefallen. Wenigstens die Bank hatte Glück im Unglück, denn mangels Deckung des Kontos konnte der Auftrag nicht ausgeführt werden.
Gekündigt hatte die Bank die kontrollierende Mitarbeiterin aufgrund des Vorfalls dennoch und zwar außerordentlich fristlos. Die Bankangestellte wehrte sich gegen die Kündigung und war der Meinung, zwar einen Fehler gemacht zu haben, der Ausspruch einer Abmahnung dafür jedoch genügt hätte. So auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Auch das Landesarbeitsgericht Hessen bewertete die Angelegenheit in ähnlicher Weise. Zwar habe die Klägerin bei der Kontrolle der Überweisung einen schweren Arbeitsfehler begangen, ihre Pflichtverletzung beruhe jedoch auf einem steuerbaren Verhalten, deshalb sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr „Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden könne“. Diese Möglichkeit hätte der Arbeitgeber vorrangig vor einer Kündigung nutzen müssen.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht