Freitag, 29. Mai 2020

Homeoffice - Vertrauen ist gut, Privatdetektiv besser?


Rechtsanwalt Peter Groll klärt zum Einsatz eines Privatdetektives auf.

Seit nunmehr vielen Wochen befindet sich ein Großteil der Arbeitnehmerschaft im Homeoffice, einige Unternehmen haben bereits angekündigt, dies bis mindestens Ende des Jahres fortzuführen zu wollen. Für viele Arbeitgeber ist es das erste Mal, dass sie ihre Schäfchen zum Arbeiten nach Hause schicken. Doch wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel daran hat, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet. Wann ist Kontrolle besser als Vertrauen und wie weit darf der Arbeitgeber bei der Kontrolle gehen? 

So mancher Arbeitgeber kommt auf die Idee, einen Privatdetektiv auf den Arbeitnehmer anzusetzen. Damit ein Privatdetektiv überhaupt tätig werden darf, muss ein Arbeitgeber zumindest einen Anfangsverdacht haben, dass sein Mitarbeiter Zuhause nicht ausreichend arbeitet, so Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

„Ich halte nichts davon, einen Privatdetektiv allein aus dem Grund einzuschalten, weil man den Verdacht hat, dass jemand im Homeoffice nicht viel arbeitet. Mit dem Ergebnis der Arbeitnehmer hat 3 oder 4 Stunden am Tag nicht gearbeitet, kann man als Arbeitgeber nichts anfangen. Das reicht vielleicht für eine Abmahnung, das steht aber in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten.“

Der Einsatz eines Privatdetektives könnte sich hingegen lohnen, sollte der Arbeitgeber beispielsweise den Verdacht auf Konkurrenztätigkeit hegt. Diese positive Erkenntnis wäre dann auch dazu geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Für den Fall, dass sich dieser Verdacht bestätigt, könnten dem Arbeitnehmer sogar die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden.

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Freitag, 8. Mai 2020

Nach Kündigung bitte Spuren beseitigen…

Az.: 19 SaGa 1480/11 - Noch in der Probezeit beendete die Sozietät die Zusammenarbeit mit der Anwältin. Allerdings wurde die zu diesem Zeitpunkt noch auf der Homepage der Anwälte geführt und war auf einem kanzleieigenen News-Blog vorgestellt worden. Beide Darstellungen enthielten sowohl ein Bild der Gekündigten, als auch eine kurze Darstellung ihrer Person.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weigerte sich die Kanzlei allerdings, den Eintrag im Blog zu löschen.

Die Anwältin klagte – und das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Bei den Angaben handele es sich nicht um eine bloße Eintrittsmitteilung. Insbesondere durch den Verweis auf die langjährige Berufserfahrung käme dem Eintrag eine werbende Aussage zu. Dies sei jedoch ohne die Zustimmung der Klägerin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und damit unzulässig.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzleigroll.de