Freitag, 20. März 2020

Auch Mini-Diebstähle schützen nicht vor Kündigung



Az.: 6 Sa 1845/11 - Obwohl der Filialleiter seit mehr als 20 Jahren für das Unternehmen tätig war, wurde er von seinem Arbeitgeber – zu Recht – außerordentlich gekündigt, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg feststellte. 

Zum Verhängnis wurde ihm ausgerechnet ein nicht bezahlter Beutel Streusand. Zwei Tage später fiel er abermals auf, weil er Waren aus der Einzelhandelsniederlassung im Wert von 12,02 Euro mitgenommen, aber nicht bezahlt hatte. Da reichte dann auch der dringende Verdacht des Arbeitgebers, dass der Filialleiter erneut lange Finger machen würde, um den Mann zu feuern. 

Mit seinem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit zerstört. Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Auch dass es sich bei den geklauten Gegenständen um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, half dem Arbeitnehmer nicht.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht 

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