Freitag, 27. März 2020
Anspruch auf Gehaltsverhandlung
6 Sa 40/12 - Das Thema der Gehaltsverhandlungen ist bei vielen Arbeitnehmern ein regelmäßiger Besprechungspunkt mit dem Arbeitgeber. Doch kann man auch einen Anspruch auf dieses Gespräch haben?
Der Arbeitsvertrag eines Chefarztes beinhaltete eine Klausel, wonach seine Vergütung regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und „ggfs.“ zu erhöhen sei. Da in der Klausel auch noch die Gehaltsentwicklung der tarifgebundenen Ärzte berücksichtigt war, wurde die Klinik zu einer Gehaltserhöhung verurteilt.
Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg führe die Klausel zu einem ergebnisoffenen Verhandlungsanspruch. Darüber hinaus begründe sie sogar einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistungsbestimmung. Denn die Verwendung des Adverbs „gegebenenfalls“ sei nach Treu und Glauben als Einräumen einer ohnehin bestehenden Option zur Gehaltsüberprüfung zu verstehen. Oder wie Juristen es ausdrücken: Das billige Ermessen des Arbeitgebers war durch die Formulierung „ggfs.“ deutlich eingeschränkt.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Freitag, 20. März 2020
Auch Mini-Diebstähle schützen nicht vor Kündigung
Az.: 6 Sa 1845/11 - Obwohl der Filialleiter seit mehr als 20 Jahren für das Unternehmen tätig war, wurde er von seinem Arbeitgeber – zu Recht – außerordentlich gekündigt, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg feststellte.
Zum Verhängnis wurde ihm ausgerechnet ein nicht bezahlter Beutel Streusand. Zwei Tage später fiel er abermals auf, weil er Waren aus der Einzelhandelsniederlassung im Wert von 12,02 Euro mitgenommen, aber nicht bezahlt hatte. Da reichte dann auch der dringende Verdacht des Arbeitgebers, dass der Filialleiter erneut lange Finger machen würde, um den Mann zu feuern.
Mit seinem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit zerstört. Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Auch dass es sich bei den geklauten Gegenständen um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, half dem Arbeitnehmer nicht.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Freitag, 6. März 2020
Mutterschutz auch bei Befruchtung außerhalb des Körpers
Az.: 2 AZR 237/14 - Ein Arbeitgeber kündigte seiner Mitarbeiterin. Doch diese hatte ein paar Tage zuvor einen Embryonentransfer. Eine Woche nach der erfolgten Kündigung wurde bei der Mitarbeiterin eine Schwangerschaft festgestellt. Die Mitarbeiterin legte Kündigungsschutzklage ein.
Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu eine klare Auffassung: Die Kündigung ist unwirksam. Dies bereits deshalb, weil der Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes zu Gute kam. Denn in dem besonderen Fall nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers greife das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle.
Pech für den Arbeitgeber, eine behördliche Zustimmung hatte er im Vorfeld zu der Kündigung nicht beantragt.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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