Freitag, 31. Januar 2020
Wer kündigt, bleibt daran gebunden
Az.: 2 AZR 418/10 - Der nächste Fall zeigt, dass rechtlich relevante Erklärungen eine Bindungswirkung mit sich bringen. Sich im Nachhinein davon wieder zu lösen, ist schwierig bis gar unmöglich.
Ein Gerüstbau-Unternehmen stellte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – und führte Gespräche mit den Arbeitnehmern, um denen mögliche Konsequenzen zu erklären, unter anderem auch die einer Kündigung. Als Ergebnis dieses Gesprächs unterschrieb ein Arbeitnehmer eine bereits vorgefertigte Eigenkündigung. Kaum unterschrieben, wollte er sich an seine Erklärung aber nicht mehr gebunden sehen und klagte. Jedoch ohne Erfolg.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten, der Kläger habe sich weder in einer seelischen Zwangslage befunden, noch wurde er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt oder bedroht. Grundsätzlich sind Erklärungen verbindlich, erst recht die eigenen.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 3. Januar 2020
Zweite Ehe berechtigt kirchlichen Arbeitgeber zur Kündigung
Az.: 2 BvR 661/12 - Ein Chefarzt ist bei einem katholischen Krankenhaus mit kirchlichem Träger beschäftigt. Als er eingestellt wurde, war er kirchlich verheiratet. Nunmehr ist er geschieden und heiratete seine neue Lebenspartnerin standesamtlich. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm das Arbeitsverhältnis.
Das urteilende Arbeitsgericht entschied: Zu unrecht.
Das katholische Krankenhaus wurde zur Weiterbeschäftigung des Arztes verurteilt. Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings nunmehr, dass dieses Urteil gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Kirche verstoße. Der Arzt lebe in kirchlich ungültiger Ehe. Das Bundesarbeitsgericht hatte hier nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eigenständig einen religiös vorgeprägten Sachverhalt bewertet, über dieses kirchliche Selbstverständnis dürfe sich aber nicht einfach hinweg gesetzt werden.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Das urteilende Arbeitsgericht entschied: Zu unrecht.
Das katholische Krankenhaus wurde zur Weiterbeschäftigung des Arztes verurteilt. Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings nunmehr, dass dieses Urteil gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Kirche verstoße. Der Arzt lebe in kirchlich ungültiger Ehe. Das Bundesarbeitsgericht hatte hier nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eigenständig einen religiös vorgeprägten Sachverhalt bewertet, über dieses kirchliche Selbstverständnis dürfe sich aber nicht einfach hinweg gesetzt werden.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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