Az.: 44 Ca 8580/18 - Bereits im Jahr 2010 hatte sich das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 15.04.2010 – 17 Ca 8907/09) mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem eine aus der ehemaligen DDR stammende Stellenbewerberin gegen ein Stuttgarter Unternehmen geklagt hatte, weil sie sich durch die Rücksendung ihres Lebenslaufs mit dem Vermerk „(-) OSSI“ diskriminiert gefühlt hatte.
Schon im damaligen Verfahren urteilte das Gericht, dass eine derartige Schlechterstellung bereits grundsätzlich keine gesetzlich verbotene Diskriminierung „wegen der ethnischen Herkunft“ darstelle, Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) würden somit ausscheiden.
Auch in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15.08.2019) hatte ein stellvertretender Ressortleiter eines Zeitungsverlages seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil er sich von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft diskriminiert fühlte.
Auch in diesem Fall hat das Arbeitsgericht die Klage mit derselben Begründung wie das Arbeitsgericht Stuttgart im Jahr 2010 abgewiesen. Das AGG sei nicht einschlägig, denn Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglied einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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