Az.: 6 Sa 304/11 - Wenn Arbeitnehmer Missstände im Unternehmen aufdecken und an die Öffentlichkeit gehen, nennt man das „Whistleblowing“.
Grundsätzlich sind derartige Äußerungen als freie Meinungsäußerung geschützt. Trotzdem sollte man sich so einen Schritt gut überlegen. Das zeigt die Entscheidung des LAG Köln, das die Kündigung eines Busfahrers für wirksam hielt:
Hintergrund war der Unfall eines alkoholisierten Jugendlichen, der während der Fahrt den Nothahn eines Busses betätigte, um den Bus zu verlassen – mit tödlichem Ende. Der Busfahrer marschierte zur Staatsanwaltschaft und behauptete, dass der Junge noch leben könnte, weil das Busunternehmen es unterlassen habe, eine automatische Bremsvorrichtung einzubauen. Das habe er von einem Kollegen gehört, der diese Äußerung dann allerdings bestritt. Gutachten kamen zum Ergebnis, dass es so eine Vorrichtung überhaupt nicht gibt. Der Mann kann sich jetzt eine neue Arbeit suchen, denn das Gericht hielt die Kündigung für rechtswirksam.
Die Richter warfen ihm vor, er hätte nicht ungeprüft solche Informationen weitertragen dürfen.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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