Freitag, 18. Oktober 2019
Drum lasse Sorgfalt bei der Anschrift walten…
Az.: 4 Sa 711/11 - Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber schickt, sollte hierbei sorgfältig handeln.
Eine wirksame Abmahnung kassierte ein Arbeitnehmer, der die falsche Postleitzahl verwendete und dessen AU-Bescheinigung deshalb zu spät im Büro eintrudelte. Der Arbeitnehmer meinte, die Abmahnung sei unverhältnismäßig, er habe richtig handeln wollen und ihm sei nur ein kleiner Fehler unterlaufen.
Das aber ließen sowohl die Arbeitsrichter in Bonn wie auch das LAG Köln nicht gelten. Eine Abmahnung setze nicht zwingend einen gravierenden Verstoß gegen Pflichten voraus. Die Abmahnung sei auch nicht so schwerwiegend wie eine Kündigung. Schließlich müsse auch bei einer später erfolgenden Kündigung erneut berücksichtigt werden, dass es sich bei der falschen Postleitzahl nur um einen geringfügigen Verstoß handelte. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber an dem Ausspruch einer Abmahnung aus Beweisgründen interessiert sein.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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