Az.: 5 Sa 233/18 - Im vorliegenden Fall, den das
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 30. Juli 2019 zu
entscheiden hatte, stritten sich die Klägerin und die Küchenleiterin so heftig,
dass beide nach dem Streit das Verhältnis als zerrüttet bezeichneten. Die
Klägerin war seither arbeitsunfähig erkrankt.
Die Arbeitgeberin versetzte daraufhin die Klägerin in eine
andere vom ihr betriebene Küche, deshalb erhöhte sich die Fahrtzeit der
Klägerin zur Arbeitsstätte um ca. 30 Minuten pro Fahrt. Gegen diese Maßnahme
klagte die Klägerin und verlor sowohl die erste wie auch die zweite Instanz. Das
LAG befand die Versetzung als rechtswirksam.
Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass die
Arbeitgeberin insbesondere nicht dazu verpflichtet sei, die Streitursache oder
einen Verantwortlichen für den Streit zu ermitteln. Nach der länger anhaltenden
Konfliktlage sei es der Klägerin zumutbar, ihre Arbeitsleistung in der
nahegelegenen Stadt zu erbringen. Auch die Verletzung der eigentlich
vorgesehenen Anhörungspflicht der Arbeitgeberin sei unbeachtlich, denn es sei
gerade nicht Rechtsfolge der unterlassenen Anhörungspflicht, dass die
Versetzung dadurch unwirksam werde.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht