Montag, 21. Januar 2019

Knapp daneben ist auch vorbei…

Az.: 3 Ca 406/10 – Das Schätzen des Alters ist ja für so manchen nicht so einfach, aber dass man im Zweifel lieber Abstand davon nehmen sollte, zeigt der vorliegende Fall.


Die 19-Jährige Auszubildende bekam von ihrem Chef, einem Rechtsanwalt, das Foto seiner Freundin gezeigt und bat sie in diesem Zuge, das Alter der Dame zu schätzen. Kurz überlegend mit jugendlichem Leichtsinn meinte die Auszubildende schließlich: „Circa 40 Jahre.“ und lag damit -mindestens knapp - daneben, nämlich 9 Jahre von dem tatsächlichem Alter der auf dem Foto gezeigten Dame entfernt. Dies fand der Chef ganz und gar nicht witzig und kündigte das Ausbildungsverhältnis kurzerhand außerordentlich fristlos aufgrund des Vorwurfes der Beleidigung.

Hiergegen setzte sich die Auszubildende zur Wehr und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Mannheim. Doch auch der Vorsitzende hatte nur wenig Verständnis für den vorgetragenen Kündigungsgrund. Auch die zusätzliche Erklärung des beleidigten Chefs, die Auszubildende habe nicht immer ordnungsgemäß gearbeitet und sei zudem oft respektlos gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Die Parteien einigten sich in diesem Fall einvernehmlich auf eine Beendigung mit einer Abfindungszahlung.

Die Auszubildende wird sich hiernach sicherlich nicht wieder so schnell dazu hinreißen lassen, eine Schätzung abzugeben. 


Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Freitag, 11. Januar 2019

Private Nutzung des Diensthandys kann zum Jobverlust führen


Az.: 17 Sa 320/11 - Irgendwann flog es auf, vielleicht früher als sich ein Arbeitnehmer dies gewünscht hätte:

Als der Arbeitgeber die Telefonabrechnung überprüfte, stellte er fest, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy auch für private Gespräche außerhalb der Arbeitszeit genutzt hatte.


Folge: eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Das aber war zu viel, meinte zumindest der Arbeitnehmer. Doch auch das Hessische Landesarbeitsgericht empfand dies zumindest in Bezug auf die außerordentliche Kündigung so. Das Verhalten an sich würde zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, urteilten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die fristlose Kündigung aber sei wegen Formmangels unwirksam. Trotzdem war der Arbeitnehmer seinen Job los, denn die ordentliche Kündigung sei durchaus wirksam. Der Kläger hätte schließlich wissen müssen, dass die Privatnutzung des Telefons untersagt war. Zudem bedurfte es auch keiner Abmahnung, da der Kläger nicht damit rechnen durfte, dass sein Verhalten jemals von seinem Arbeitgeber geduldet worden wäre.

Also Hände weg vom Diensthandy bei privaten Anrufen.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Donnerstag, 3. Januar 2019

Schweißgeruch als Kündigungsgrund?!


Az.: 4 Ca 10458/09 - Ja! Die Richter des Arbeitsgerichts Köln bestätigten in ihrem Urteil, dass eine Kündigung in der Probezeit aufgrund von Schweißgeruch möglich ist.

Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter vorgeworfen, dass er unangenehm nach Schweiß rieche und ein ungepflegtes Erscheinungsbild habe. Als sich daran nichts änderte, kündigte er dem Mitarbeiter zum Ende der Probezeit aus diesen Gründen.

Die darauf erfolgte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte jedoch keinen Erfolg.
Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt zeitlich erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses greift, kann ein Arbeitsverhältnis bis dahin grundsätzlich auch ohne triftigen Grund beendet werden. So auch aufgrund von Schweißgeruch und ungepflegtem Erscheinungsbild.

Somit war die Kündigung nur im Hinblick auf ihre Sittenwidrigkeit beziehungsweise Willkür zu überprüfen. Das aber sei schon wegen der vorherigen Ermahnung nicht der Fall gewesen.


Vannesa Barth
Rechtsanwältin

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