Donnerstag, 27. Juli 2017

Arbeitgeber können Tragen eines Kopftuchs verbieten

Immer wieder beschäftigen Kopftücher die deutschen Gerichte. Religiöse Zeichen dürfen grundsätzlich am Arbeitsplatz getragen werden. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14.03.2017 (Az.: C-157/15 und C-188/15) stellen die Weichen jetzt neu, denn Arbeitgeber können das Tragen von Kopftüchern unter gewissen Voraussetzungen untersagen.

Laut EUGH gelten dabei folgende Grundsätze: Unternehmen können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbiete, stellt nach Ansicht der Richter keine Diskriminierung dar.

Die Existenz einer solchen Vorschrift ist jedoch Voraussetzung, da ansonsten eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem könne ein nationales Gericht zu einem anderen Schluss kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass im Einzelfall die Regel selektiv angewandt werde, also etwa nur auf das Tragen islamischer Kopftücher. Firmen hätten umgekehrt aber das Recht, ihren Kunden das Bild der Neutralität in Fragen der Weltanschauung und Religion zu vermitteln.

Eine Ungleichbehandlung verschiedener Anschauungen und Religionen ist danach nur zulässig, wenn sich dies aus der Art der Tätigkeit ergibt. Dies könne etwa aus Gründen der Hygiene oder der Sicherheit sein. In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.

Geklagt hatten zwei muslimische Frauen aus Belgien und Frankreich. Im ersten Fall stellten sich die Richter auf die Seite des Arbeitgebers: Samira A. arbeitete drei Jahre lang als Rezeptionistin in einem belgischen Sicherheitsunternehmen. Im April 2006 kündigte sie an, sie werde ihr Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen, statt wie bisher nur in der Freizeit. Das widersprach aber der internen Arbeitsordnung: „Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeden Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen“. Wenig später wurde Frau A. mit einer Abfindung entlassen – und zog vor Gericht.

Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten nun die Richter. Es könne aber eine „mittelbare Diskriminierung“ vorliegen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Diese könne aber gerechtfertigt sein, etwa um politische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Der EUGH erlaubt privaten Arbeitgeber damit,  zur Wahrung der Neutralität den Kunden gegenüber grundsätzlich das Tragen religiöser Symbole wie Kopftüchern zu verbieten. Diese Grundsätze müssen künftig auch deutsche Arbeitsgerichte bei derartigen Fällen anwenden.

Im zweiten Fall gab man der Mitarbeiterin Recht: Asma B. arbeitete als Softwaredesignerin bei einem französischen Unternehmen und verlor nach einem Jahr ihren Job. Hintergrund: Ein Kunde hatte sich beklagt, weil B. dort mit Kopftuch arbeitete. Das Unternehmen bat darum, dass es „nächstes Mal keinen Schleier“ geben möge. B. bestand aber auf dem Tragen des Kopftuchs. Es kam zur Entlassung und B. klagte wegen Diskriminierung, mit Erfolg. Hier ist laut EUGH nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, eine Kundenbeschwerde reiche nicht aus.


Nadja Kötter
Rechtsanwältin

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XING-Status „Freiberufler“ rechtfertigt keine Kündigung wegen Konkurrenz

Soziale Netzwerke gewinnen auch im Arbeitsrecht an Bedeutung: Nicht nur um einen neuen Job zu finden, denn manchmal führt ein „falscher“ Eintrag auch zur Kündigung wie eine aktuelles Urteil des LAG Köln (Az.: 12 Sa 745/16) eindrucksvoll zeigt.


Wie kann so etwas passieren?  Ein angestellter Steuerberater hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfuhr die Steuerberatungskanzlei, dass der Mann in seinem privaten XING-Profil den Status „Freiberufler“ führte. Man ging davon aus, dass er dadurch aktiv Mandanten abwerben wollte und kündigte ihn nachträglich fristlos wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit!

Das LAG Köln machte da nicht mit und hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Denn allein durch den fehlerhaften Status bei XING werde die Grenze zu einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit nicht überschritten. Eine solche wäre erst dann anzunehmen, wenn es weitere Umstände gebe, die eine aktiv nach außen tretende Werbung für eine Konkurrenztätigkeit nahelegen. Das war hier aber nicht der Fall, denn der Kläger hatte die Kanzlei im XING-Profil weiterhin als aktuelle Arbeitgeberin angegeben. Zudem hatte er unter der XING-Rubrik „Ich suche“ keine Angaben dazu gemacht, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Dass der XING-Status „Freiberufler“ keinen fristlosen Kündigungsgrund wegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit darstellt, heißt aber nicht, dass Mitarbeiter auf sozialen Netzwerken völlige Narrenfreiheit besitzen. Die Richter stellen im Urteil zugunsten des Arbeitnehmers hervor, dass er die beklagte Steuerkanzlei bei XING immer noch als aktuelle Arbeitgeberin angab und er auch keine aktive Suche nach Mandaten unter der entsprechenden „Ich suche“-Kategorie betrieb. Das legt nahe, dass andernfalls eine Kündigung möglicherweise erfolgreich gewesen wäre. Man bewegt sich hier oft in einer Grauzone, denn die Grenze zwischen der erlaubten Vorbereitung einer späteren Konkurrenztätigkeit und einer unzulässigen aktiven Außenwerbung verläuft oft fließend.

Klare gesetzliche Regelungen gibt es bislang nicht. Während immer mehr Arbeitgeber Social Media-Richtlinien erstellen, um das Verhalten Ihrer Mitarbeiter während der Arbeitszeit zu regeln, kann die Nutzung der Netzwerke durch Arbeitnehmer in der Freizeit grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Im Interesse beider Seiten sollte der Gesetzgeber hier klare Spielregeln aufstellen. Solange es diese nicht gibt, raten wir unseren Mandanten: im Zweifel eher vorsichtig sein und nicht durch missverständliche Einträge Konfliktpotential schaffen.


Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Neue Risiken im Befristungsrecht


Immer mehr Arbeitsverträge werden befristet abgeschlossen. Dabei ist gerade das Befristungsrecht ein wahres „Minenfeld“ für viele Arbeitgeber. Die Arbeitsgerichte sind bei diesem Thema sehr formstreng und formal, viele befristete Arbeitsverträge erweisen sich im nach hinein vor Gericht als unwirksam.

Ein neues Problem macht nun das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.12.2016 – 7 AZR 49/15) auf: die Verkürzung eines bereits befristeten Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt.

Im dem Fall hatten die Parteien einen auf rund zwei Jahre bis zum 31.07.2014 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Vereinbart war außerdem eine sechsmonatige Probezeit, innerhalb der der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden konnte. Einen Monat vor Ablauf der Probezeit wurde eine Vereinbarung mit  dem Titel „Arbeitsvertrag auf Zeit – Änderung der Vertragslaufzeit“ abgeschlossen, mit der der Arbeitsvertrag dahingehend geändert wurde, dass dieser nunmehr bereits am 31.07.2013, - also ein Jahr vor dem ursprünglich vereinbarten Beendigungstermin - enden sollte. Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages blieben unverändert. Später erhob der Mitarbeiter Klage und machte die Unwirksamkeit der Befristung und das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend.

In einem ersten Schritt prüfte das BAG, ob es sich bei der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung um einen Aufhebungsvertrag oder eine Abrede über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses handelt. Diese Abgrenzung ist von entscheidender Bedeutung: Während ein Aufhebungsvertrag nicht der Befristungskontrolle unterfällt, ist die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nach § 14 TzBfG zu beurteilen.

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Abrede über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt in der Wahl des Beendigungszeitpunkts. Ein Aufhebungsvertrag ist auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Der Beendigungszeitpunkt muss sich in der Regel an der jeweiligen Kündigungsfrist orientieren. Von einer Befristungsabrede ist hingegen auszugehen, wenn der vorgesehene Beendigungszeitpunkt die ordentliche Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet.
Aufgrund dieser Grundsätze kam das BAG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht um einen Aufhebungsvertrag handelt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung galt eine einmonatige Kündigungsfrist. Diese wurde durch die Wahl eines Beendigungszeitpunkts in gut sieben Monaten um ein Vielfaches überschritten. Außerdem waren weitere typische Abwicklungsmodalitäten nicht vereinbart worden.

Das BAG sah in der Änderung des Beendigungsdatums und der damit verbundenen Verkürzung der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages eine neue Befristungsabrede. Diese sei ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam. Eine sachgrundlose Befristung sei gesetzlich ausgeschlossen, weil zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe.

In der Praxis bedeutet die Entscheidung des BAG: Die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages ist mit rechtlichen Risiken verbunden. Wenn nicht zweifelsfrei ein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt (was selten der Fall ist), ist von einer Verkürzung der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages dringend abzuraten.

Stattdessen kann die vorzeitige Beendigung im Wege eines Aufhebungsvertrages werden. Dieser sollte auch ausdrücklich als ein solcher bezeichnet werden. Zusätzlich ist die Aufnahme typischer Abwicklungsmodalitäten empfehlenswert.


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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