Das BAG hat sich in der kürzeren
Vergangenheit in gleich drei Entscheidungen zum Urlaubsrecht geäußert und neue
wegweisende Entscheidungen gefällt. Diese werden wir Ihnen in den nächsten
Wochen präsentieren.
Die erste Entscheidung vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 betrifft die Verjährung des Urlaubsanspruches. Wie jeder Anspruch
verjährt auch dieser nach drei Jahren. Es war bisher aber unklar und im höchsten
Maße streitig, wann diese drei Jahre denn beginnen. Dies ist jedoch
entscheidend bei der Verjährung. Das BAG hat nunmehr in Übereinstimmung mit
europarechtlichen Regelungen geurteilt, dass diese dreijährige Verjährungsfrist
erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen
belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht
genommen hat.
In dem zugrunde liegenden Streit
ging es um insgesamt noch 101 abzugeltende Urlaubstage einer
Steuerfachangestellten, die vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 bei der Beklagten
tätig war. Diese hat lediglich 14 Urlaubstage aus dem laufenden Jahr
abgegolten. Die Klägerin begehrte jedoch alle noch nicht genommenen
Urlaubstage.
Das LAG Düsseldorf verurteilte
die Beklagte zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen, die einen Wert von 17.000 Euro
hatten. Hiergegen erhob sie die erfolglose Revision mit dem Argument, die von
der Klägerin geltend gemachten Urlaubstage seien bereits verjährt.
Das BAG entschied nun, dass zwar
die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung findet, die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung
von § 199 I BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des
Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen
belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht
genommen habe. Dies war hier nicht geschehen, sodass die Verjährung noch nicht
einmal begonnen hatte.
Losgelöst hiervon ist die Frag zu
klären, die in den nächsten Blogbeiträgen thematisiert werden: Wie verhält es
sich mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch. Wann verjährt dieser?
Arbeitgeber sind gut beraten,
wenn sie den Arbeitnehmern im laufenden Jahr mitteilen, wie viele Urlaubstage
sie noch haben und wenn sie die Arbeitnehmer auffordern, die Urlaubstage zu
nehmen. Denn sonst können längst abgeschriebene Urlaubstage wieder Gegenstand
einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht