Freitag, 23. August 2019
Kündigung nach Schlaganfall unwirksam
Az.: 6 Sa 1433/10 - Der Leiter einer Krankenhausapotheke erlitt einen Schlaganfall, von dem er sich zu Hause langsam wieder erholte.
Nach drei Monaten bekam er Post von seinem Arbeitgeber: krankheitsbedingte Kündigung. Begründet damit, dass man nicht wisse, wann der Mann zurückkehre und der Betrieb schließlich weitergehen müsse.
Da hatte der Arbeitgeber allerdings die Rechnung ohne das Landesarbeitsgericht Köln gemacht: Das erklärte die Kündigung prompt für unwirksam. Selbst wenn die Gesundheitsprognose nicht rosig sei, müsse ein Arbeitgeber Beeinträchtigungen hinnehmen und könne nicht bei erster Gelegenheit kündigen. Bei einem solch einmaligen Schicksalsschlag hätte das Krankenhaus abwarten müssen, bis die Belastungen nicht mehr tragbar gewesen wären. In der Zwischenzeit hätte man sich mit einer Vertretung abhelfen können.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 16. August 2019
Vorgetäuschte Fahrerflucht
Az.: 1 Sa 749/10 - Ein Arbeitnehmer hatte in der Vergangenheit bereits fünf Unfälle mit seinem Dienstwagen verursacht und war deswegen einschlägig abgemahnt worden. Als ein erneuter Schaden von immerhin fast 2.000 Euro am Dienstwagen auffiel, gab der Mitarbeiter an, Opfer einer Fahrerflucht geworden zu sein. Der zweifelnde Chef ging der Sache nach und konnte letztlich beweisen, dass der Arbeitnehmer den Unfall verursacht hatte.
Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung hielt auch vor den Richtern des Landesarbeitsgerichts Sachsen stand.
Wer vorsätzlich versucht, einen begangenen Unfall zu verdecken, hat das Vertrauen verspielt und sein Arbeitsverhältnis buchstäblich „an die Wand gefahren“. Denn die Grundlage für ein Arbeitsverhältnis ist noch immer gegenseitiges Vertrauen.
Peter Groll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Freitag, 9. August 2019
Kündigung nach Kaufrausch
Az.: 13 Sa 24/09 - Eine Bankmitarbeiterin wurde dabei überführt wie sie vom Konto einer Kundin mehrfach Geldbeträge von bis zu 750 Euro abhob und auf ihrem eigenen Konto einzahlte.
Klar: fristlose Kündigung.
Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren berief sich die Mitarbeiterin allerdings darauf, an Kaufsucht zu leiden und schuldunfähig zu sein. Nix da, urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.
Das trickreiche und betrügerische Verhalten stelle einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Die Klägerin leide auch nicht an Kaufsucht, vielmehr habe sie bewusst gehandelt und sei insofern auch schuldfähig. Die Bankmitarbeiterin musste sich also nach einem neuen Job umschauen.
Vanessa Tippmann-Umathum
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Freitag, 2. August 2019
Kein Pardon bei Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
Az.: 6 Sa 278/11 - Der Mitarbeiter eines Duschkabinenherstellers gab Prototyp-Zeichnungen und Bezugsquellen an ein konkurrierendes Unternehmen weiter. Genau plauderte er dabei die Verbindungsdaten eines in China ansässigen Glaslieferanten aus. Weiter wurde dem Mitarbeiter vorgeworfen, Glaszeichnungen übermittelt zu haben.
Und was folgte? – Die fristlose Kündigung!
Und zwar zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz entschieden haben. Denn ein Mitarbeiter ist aus seinem Arbeitsverhältnis resultierend verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren. Betriebsgeheimnisse dürfen nicht nach außen gelangen, es besteht immer eine Pflicht zur Verschwiegenheit. Und der Mitbewerber hätte mit diesen Informationen den Preis drücken und die Kabinen billiger herstellen können.
Nadja Kötter
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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