Az.: 3 Sa 474/09, 2 AZR
495/11 - Ein Chefarzt und Herzchirurg hatte
regelmäßig im Operationssaal mit seinem Handy Privattelefonate geführt und
dafür sogar Operationen mit noch offenen Wunden unterbrochen und den Saal
verlassen. Das Krankenhaus sah darin einen gravierenden Pflichtverstoß, schon
wegen der Verletzung der Hygienevorschriften sowie der Gefährdung der
Patienten. Der Mann wurde fristlos gekündigt.
Doch auch als das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Reihe von Zeugen vernahm, die die
Telefonate bestätigten – es reichte nicht für eine Kündigung. Die Richter
hielten in einer abschließenden Interessenabwägung den Arzt für schutzwürdiger
und eine Kündigung für unverhältnismäßig.
So auch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts, das die Entscheidung der Vorinstanz noch einmal
bestätigte und die Kündigung des Chefarztes wegen wenigen und kurzen privaten
Telefonaten im Operationssaal mit dem schnurlosen Handapparat seines
Diensttelefons und/oder seinem Mobiltelefon während laufender Operationen ohne
eine vorherige Abmahnung für unverhältnismäßig einstufte. Diese Auffassung
resultierte insbesondere aus der Erwägung heraus, dass der Arbeitgeber zuvor
dieses Verhalten des Arbeitnehmers geduldet hatte und bei einer Änderung seiner
Ansicht eine vorherige Abmahnung hätte aussprechen müssen.
Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht