Montag, 8. Oktober 2018

Telefonieren im Operationssaal verboten?


Az.: 3 Sa 474/09, 2 AZR 495/11 - Ein Chefarzt und Herzchirurg hatte regelmäßig im Operationssaal mit seinem Handy Privattelefonate geführt und dafür sogar Operationen mit noch offenen Wunden unterbrochen und den Saal verlassen. Das Krankenhaus sah darin einen gravierenden Pflichtverstoß, schon wegen der Verletzung der Hygienevorschriften sowie der Gefährdung der Patienten. Der Mann wurde fristlos gekündigt. 

 
Doch auch als das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Reihe von Zeugen vernahm, die die Telefonate bestätigten – es reichte nicht für eine Kündigung. Die Richter hielten in einer abschließenden Interessenabwägung den Arzt für schutzwürdiger und eine Kündigung für unverhältnismäßig.

So auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das die Entscheidung der Vorinstanz noch einmal bestätigte und die Kündigung des Chefarztes wegen wenigen und kurzen privaten Telefonaten im Operationssaal mit dem schnurlosen Handapparat seines Diensttelefons und/oder seinem Mobiltelefon während laufender Operationen ohne eine vorherige Abmahnung für unverhältnismäßig einstufte. Diese Auffassung resultierte insbesondere aus der Erwägung heraus, dass der Arbeitgeber zuvor dieses Verhalten des Arbeitnehmers geduldet hatte und bei einer Änderung seiner Ansicht eine vorherige Abmahnung hätte aussprechen müssen. 


Martin Müller
Fachanwalt für Arbeitsrecht